Gewerberecht spezial: § 38 GewO - Das überwachungsbedürftige Gewerbe
§ 38 GewO regelt die Überwachung überwachungsbedürftiger Gewerbebetriebe. Diese Betriebe unterliegen besonderen Anforderungen und Kontrollen aufgrund ihres potenziell risikobehafteten Charakters.
Zu den typischen überwachungsbedürftigen Gewerben gehören der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere:
- Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung;
- Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
- Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
- Edelsteine, Perlen und Schmuck;
- Altmetalle, soweit sie nicht unter Buchstabe -c- fallen
Weiterhin gehören zu den überwachungsbedürftigen Gewerben
- auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
- Auskunftserteilungen über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich der Schlüsseldienste;
- Herstellung und Vertrieb spezieller, diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Im Rahmen des § 38 GewO werden sowohl die behördliche Überwachung als auch die Pflichten der Betriebe selbst geregelt. Gewerbetreibende im überwachungsbedürftigen Bereich müssen bestimmte Qualifikationen nachweisen, behördliche Genehmigungen einholen und regelmäßigen Kontrollen unterliegen.
Die zuständigen Behörden - wie Gewerbeämter oder Ordnungsämter - überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch Betriebsprüfungen, Auflagen und Sanktionen bei Verstößen.