Das Marktgewerbe stellt neben dem „Stehenden Gewerbe“ und dem „Reisegewerbe“ die dritte Betriebsart des Betreibens eines Gewerbes dar.

Das Gesetz unterscheidet innerhalb des Marktgewerbes jeweils Messen (§ 64 GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Großmärkte (§ 66 GewO), Wochenmärkte (§ 67 GewO), Spezial- (§ 68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO). Jede dieser Marktgewerbeart enthält eine Legaldefinition im Gesetz.

Jeder Marktorganisator oder (Veranstalter) benötigen für die Durchführung dieser Veranstaltung eine Festsetzung gem. § 69 GewO nach §§ 64 ff GewO.

Im Antragsverfahren nach § 69 GewO wird die Veranstaltung nach Gegenstand des Marktes für jeden Fall der Durchführung festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung kann durch die zuständige Behörde abgelehnt werden, wenn beispielsweise die Veranstaltungsform nicht den §§ 64 bis 68 GewO entspricht oder die Zuverlässigkeit des Marktorganisators nicht vorliegt. Ferner können noch weitere Gründe für eine Ablehnung sprechen.

Das Marktgewerbe als älteste Betriebsform des Handels überhaupt wird eine besondere Stellung in der Rechtsordnung eingeräumt.

Das umfangreiche Seminar zum Marktgewerbe beinhaltet folgende Schwerpunkte:

  • Einteilung des Gewerberechts in das System der Rechtsordnung
  • Grundzüge des Marktgewerbes innerhalb des Gewerberechts
  • Besonderheit der Marktfestsetzung
  • Auflagen und spezielle Bestimmungen zum Marktgewerbe
  • Antragsfristen und Antragstellung
  • Rechtsverhältnis zwischen Marktbehörde und Marktorganisator und Marktteilnehmern
  • Schwerpunkt: Spezialmärkte (z.B. Flohmärkte oder Food-Truck-Festivals)
  • Sondernutzungserlaubnisse als Alternative zu kleinen Märkten?
  • Besonderheiten des Marktgewerbes aus behördlicher Sicht