Die Haftung des Betreuers
Die rechtliche Betreuung ist ein unterstützendes Rechtsinstitut, in dem ein Betreuer die Vertretungsmacht für einen Volljährigen nach Außen erhält, jedoch im Innenverhältnis (Betreuten zu Betreuer) die Pflicht des Betreuers besteht, unbedingt nach dem Willen des zu Betreuenden zu handeln.
Gründe für die Notwendigkeit einer Betreuung können eine Behinderung, ein Unfall oder eine psychische Erkrankung sein, wodurch der zu betreuende Volljährige seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig bewältigen kann.
Die Betreuung erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen nach § 1896 BGB oder aber von Amtswegen auf Anregung einer jeden beliebigen Person bei Gericht oder bei entsprechenden Betreuungsbehörden. Das Betreuungsgericht hat sodann gemäß § 1896 BGB zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen.
Schwerpunkte des Seminars sind:
- Voraussetzungen der Betreuung nach § 1896 BGB und §§ 278,280 FamFG und mithin der Ablauf des gesamten Betreuungsverfahrens
- Die Anordnung der Betreuung (Volljährigkeit und Erforderlichkeit)
- Die strafrechtliche Haftung des Betreuers
- Die zivilrechtliche Haftung des Betreuers gegenüber dem zu Betreuenden
- Die Haftung gegenüber einer dritten Person
- Allgemeine Pflichten des Betreuers
- Pflichten des Betreuers aus den zugewiesenen Aufgabenkreisen
- Versicherungsrechtliche Haftung und Schaden
Wir empfehlen dazu unseren Tageskurs „Der Betreuer als Ansprechpartner der Gemeinde“.