Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes die Möglichkeiten zum Erlass der Grundsteuer erweitert. Anlass der Neuregelung sind Härtefälle, die sich seit der Einführung des niedersächsischen Flächen-Lage-Modells in der Verwaltungspraxis gezeigt haben und bislang nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden konnten.
Kernstück der Gesetzesänderung ist der neue § 10 Abs. 2 NGrStG. Er eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, die Grundsteuer B ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Erhebung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Genannt werden insbesondere ehemalige land- und forstwirtschaftliche Hofstellen mit dauerhaft ungenutzten Wirtschaftsgebäuden, großflächige unbebaute Grundstücke ohne wirtschaftliche Nutzung sowie bestimmte Sportflächen gemeinnütziger Träger. Darüber hinaus enthält die Vorschrift eine Öffnungsklausel, die es ermöglicht, auch vergleichbare Fallgestaltungen angemessen zu berücksichtigen.
Für die kommunalen Steuerverwaltungen ergeben sich daraus neue Herausforderungen. Erlassanträge sind künftig nicht nur anhand der bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, sondern auch unter Berücksichtigung der neuen Härtefallregelung. Dies erfordert eine sorgfältige Ermessensausübung, eine rechtssichere Auslegung der gesetzlichen Tatbestände sowie eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidungen.
Die Kommunalakademie Deutschland AG greift diese aktuelle Gesetzesänderung im Seminar „Änderungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz“ auf. Die Teilnehmenden erhalten einen umfassenden Überblick über die Neuregelungen des § 10 NGrStG, deren praktische Anwendung in der kommunalen Verwaltung sowie die aktuelle Rechtslage anhand typischer Fallkonstellationen und praxisnaher Beispiele.
Weitere Informationen finden Sie in der Seminarbeschreibung. Änderungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz




