030 921 098 050 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Der Begriff der Allgemeinverfügung

Anlass, sich mit dem Begriff der Allgemeinverfügung sowie der Bekanntgabe von Verwaltungsakten auseinanderzusetzen, hatte jüngst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.1.2021 – 6 C 26.19).

Streitgegenstand im zugrunde liegenden Fall war die Frage, ob eine lange in der Vergangenheit zurückliegende Verfügung wirksam bekannt geworden war: Durch Verfügung vom 25. 11. 1999 hatte der Bürgermeister einer Gemeinde die Eigentümer und Besitzer eines Gebäudes verpflichtet, in den insgesamt 72 Wohnplätzen ständig Löschwasservorräte bereitzuhalten. Der vollständige Inhalt der Verfügung war damals im Amtsblatt veröffentlicht worden, eine individuelle Versendung der Bescheide an die betroffenen Adressaten hat jedoch nicht stattgefunden.

Wie das Gericht ausführte, darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.

Es handelte sich hier aber bereits nicht um eine Allgemeinverfügung: Nach der 1. Variante des § 35 Satz 2 VwVfG (personenbezogene Allgemeinverfügung) ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die betroffenen Personen waren hier jedoch individuell bestimmt, standen abschließend fest und hätten von der Gemeinde ohne erheblichen Aufwand vor Erlass der Verfügung ermittelt werden können. Auch die anderen beiden Varianten einer Allgemeinverfügung waren nicht einschlägig, denn die Verfügung betraf weder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (2. Variante) noch die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit (3. Variante).

Im Übrigen war auch die zweite Voraussetzung einer öffentlichen Bekanntgabe, dass die individuelle Bekanntgabe an die betroffenen Eigentümer und Besitzer untunlich im Sinne des §§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gewesen wäre, nicht erfüllt. Die Gemeinde hätte die damaligen Eigentümer und Besitzer der erfassten Wohnbaugrundstücke ermitteln können und die Betroffenen individuell anschreiben müssen.

Wenn Sie näheres über Allgemeinverfügungen und über die richtige Bekanntgabe von Verwaltungsakten erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unsere Seminare zum Allgemeinen Verwaltungsrecht.