Die gewerberechtliche Behandlung einer Photovoltaik-Anlage auf dem heimischen Dach wirft bei vielen Gewerbeämtern immer wieder Fragen auf.
Bisher stellte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht (BLA) immer auf die Größe der Photovoltaik-Anlage ab. Bereits 2010 rückte der BLA allerdings durch die Weiterentwicklung der entsprechenden Technik von dieser Ansicht ab und stellte den Beschluss auf, dass für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen als selbständiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung notwendig sei. Der BLA differenzierte danach, ob eine Photovoltaik-Anlagen auf Fremdgelände oder auf dem eigenen Dach installiert werde.
Ferner weist der BLA darauf hin, dass die Gewerbeanzeige in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Anmeldung des Vorsteuerabzugs stehe. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht sei mit dem Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung nicht identisch. Steuerrechtlich gesehen, darf die Photovoltaik-Anlage keine Gewinne erzielen, indem der Strom ins öffentliche Netz gespeist wird. Ist dies der Fall, liegt in jedem Falle eine gewerberechtlich und mithin eine steuerrechtliche relevante Handlung vor. Jeder einzelne Gewerbetreibende wird Pflichtmitglied in der IHK. Erzielt der Gewerbetreibende einen Gewinn aus seiner Photovoltaik-Anlage, so hat er steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daraus wird die Pflichtmitgliedschaft abgeleitet. Für die Gewerbeämter bedeutet dies, dass das Gewerbe bei Einspeisung ins öffentliche Netz unbedingt anzumelden ist, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.