Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist Rechtsgrundlage für die Bildung und Tätigkeit von Personalrätinnen und Personalräten im öffentlichen Dienst des Bundes und der einzelnen Länder. Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer regeln die Wahl, die Zuständigkeit, die Pflichten und Befugnisse der einzelnen Personalvertretungen sowie der entsprechenden Personalvertretungen (Personalräte, die Bezirks-, Gesamt- und Hauptpersonalräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen) im öffentlichen Dienst.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Landespersonalvertretungsrecht liegt bei den Ländern und steht unter dem Vorbehalt der Reglungserfordernisse des zweiten Teils des BPersVG. Jedes Bundesland hat folglich ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz, welches für die Beschäftigten der Einrichtungen der jeweiligen Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für weitere dem jeweiligen Land unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Geltung findet.
Daneben gibt es das BPersVG für die Beschäftigten von Einrichtungen der Bundesverwaltung und die bundesweit tätigen Sozialversicherungen. Das BPersVG gilt ebenfalls auch in gemeinsamen Einrichtungen der einzelnen Gemeinden, z.B. bei Jobcentern.
Es bestehen Vergleichbarkeiten im Regelungserfordernis zum Betriebsrat, welcher die betrieblichen Interessen in der Privatwirtschaft wahrnimmt. Maßgebliches Gesetz wäre das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Im Hinblick auf die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetz besteht ein erhöhtes Seminarbedürfnis zu entsprechenden Themenschwerpunkten des BPersVG und den Vertretungsgesetzen der Länder. Die Novellierung sieht u.a. eine Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften, die Digitalisierung der Personalratsarbeit und eine Erweiterung der Mitspracherechte vor.
Am 16.12.2020 hatte das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes beschlossen. Dieser wurde am 24.2.2021 in der ersten Lesung im Bundestag beraten.