Mit der Einführung des Rückmeldeverfahrens von Gewerbetreibenden wird die bisher notwendige doppelte Anzeige bei einer Betriebsverlegung vereinfacht: Statt sich wie bisher sowohl bei der bisher zuständigen als auch bei der neuen Gewerbebehörde ab- bzw. anzumelden, genügt künftig eine einmalige Gewerbeanmeldung bei der neuen Betriebsstätte. Die Abmeldung war bisher gem. § 14 Abs. 1 GewO zwingend.
Gewerbetreibende, die bei der Anmeldung den Grund „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angeben, lösen damit automatisch auch die Abmeldung am bisherigen Standort aus. Die neue Behörde übermittelt die entsprechenden Daten elektronisch an die bisher zuständige Behörde, die auf dieser Grundlage die Abmeldung vornimmt und wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiterleitet.
Diese Verfahrensvereinfachung beruht auf der Anzeigepflicht gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) sowie den Vorgaben der Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV), die die elektronische Datenübermittlung zwischen Behörden ermöglichen. Das Rückmeldeverfahren ersetzt damit die bisher übliche „gegenseitige Unterrichtung“ zwischen den beteiligten Behörden. Die Maßnahme ist ein weiterer Schritt zur Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung im Sinne des Onlinezugangsgesetzes (OZG) – und sorgt für spürbare Entlastung bei Unternehmen und Verwaltung gleichermaßen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Grundlagenseminar: Gewerberecht
                                    
            


