Keine „seelische Abartigkeit“ und kein „Schwachsinn“ mehr im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Strafgesetzbuch

In jedem unserer Seminare zum Bußgeldverfahren haben wir uns an der Formulierung des § 12 Abs. 2 OWiG gestört:

§ 12 OWiG Verantwortlichkeit

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Parallel dazu ist die Formulierung in § 20 StGB. Die Vorschriften haben ihre Bedeutung im dreigliedrigen Aufbau einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit, für die erstens die Tatbestandsmäßigkeit, zweitens die Rechtswidrigkeit und drittens die Schuld bzw. im Ordnungswidrigkeitenrecht die „Verantwortlichkeit“ gegeben sein muss.

Wir sind froh, dass diese Formulierungen aus dem Jahr 1975 (2. Strafrechtsreformgesetz) nun sprachlich neugefasst werden. Der Ausdruck „Schwachsinn“ soll durch den Begriff „Intelligenzminderung“ und „seelische Abartigkeit“ durch „seelische Störung“ ersetzt werden. Wir halten diese Anpassungen für längst überfällig.