Zur Frage, ob Inhaber einer Corona-Teststationen aufgrund der Teststrategie des Bundes eine gewerberechtlich relevante Tätigkeit ausüben, besteht immer wieder ein erhöhtes Interesse an der Klärung dieser Frage. Die Teststrategie des Bundes führte dazu, dass möglichst viele Teststationen in kürzester Zeit eingerichtet werden sollten. Maßgeblich dazu hatte man die Corona-Testverordnung (Coronavirus-Testverordnung – TestV) erschaffen.
Die Testverordnung spricht in diesem Zusammenhang gem. § 6 von Leistungserbringern.
Daraus ergibt sich, dass entsprechende Leistungserbringer infektionsschutzrechtliche, arbeitsschutzrechtliche sowie medizinprodukterechtliche Vorschriften zu beachten haben. Als Folge daraus treffen den Leistungserbringer auch gewerberechtliche Erfordernisse.
- Leistungserbringereigenschaft im Sinne des § 6 TestV:
Der Betreiber einer Corona-Teststation muss daher auch zwingend zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein und über entsprechende Qualifikationen verfügen, bzw. einen gewissen Erfahrungsschatz mitbringen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Ausbildung oder ein Gesundheitsberuf erlernt, bzw. studiert wurde und dieser sich im täglichen Alltag durch Erfahrung manifestiert.
Fachkundig im Sinne des § 4 Abs. 2 MPBetreibV sind Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich Humanmedizin sowie des Gesundheits- und Rettungswesens, z.B. Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger oder sonstige Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnisse haben und Erfahrungen haben. - Anforderungen an den Ort der Testentnahme
Zunächst müsste das entsprechende und zu erwartende Testaufkommen sich nach der Größe der Räumlichkeiten richten. Sofern sich die entsprechende Teststelle nicht als eine Teststelle anhängt an eine Arztpraxis oder an eine Apotheke darstellt, sind bauliche Vorgaben zu beachten.
Es muss folgendes gewährleistet sein:- Ausreichend Sichtschutzmöglichkeiten zum Testbereich
- Durchlaufende Wegführung mit Mindestabstand von 1,5 m
- Richtige Nutzung der Schutzausrüstung
- Informationsmöglichkeiten
- Ausgefeiltes Hygienekonzept
- Festgeschriebenes Prozedere bei positivem Test
- Gewerberechtlicher Ansatz
In conclusio bedeutet dies, dass wenn ein Testzentrum nicht den Anforderungen der § 6 TestV entspricht, es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Nur wenn die Testentnahme durch einen Arzt erfolgt, handelt es sich um eine freiberufliche Leistung. Die Testzentren sind allerdings als Gewerbebetriebe zu qualifizieren, da die Gewerbetreibenden eine Gewinnerzielungsabsicht obliegt.