Immer wieder taucht für Gewerbebehörden die Frage auf, ob Inhaber einer Kampfsportschule freiberuflich tätig sind.
Hier liefert § 18 Abs. 1 S. 1 EstG (Einkommenssteuergesetz) probate Nennungen: U.a. heißt es dort:
(…) der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. (…)
Nach dem Einkommenssteuergesetz ist für die „unterrichtende Tätigkeit“ kein formaler Nachweis erforderlich (Bundesfinanzhof vom 01.04.1982; R130/79). Diese Entscheidung läuft der gewerberechtlichen Zielsetzung etwas konträr. Gewerberechtlich liegt eine freiberufliche Tätigkeit nur vor, wenn „im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ hat (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG).
Demnach wäre hierbei – bei enger Betrachtungsweise – eine Freiberuflichkeit abzulehnen. Diese Entscheidung kann allerdings variieren und obliegt ausschließlich dem Finanz- und Gewerbeamt.