In kurzer Folge, am 3. April, am 7. April und am 1. Mai sind gerade Änderungen im Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.
So betrifft eine Änderung eine Ausnahme von der Meldepflicht im Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen (Neufassung des einschlägigen § 27 Abs. 4 BMG).
Mit Änderungen in § 51 BMG wurde die Eintragung einer Auskunftssperre für von Hasskriminalität Betroffene erleichtert. Auch das Verfahren zur Bearbeitung von Melderegisterauskünften im Falle von eingetragenen Auskunftssperren wurde geändert: Von jeher gab es hier Besonderheiten zu beachten, wenn eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer "Sicherheitsbehörde" eingetragen wurde. Der Kreis dieser Sicherheitsbehörden wurde nun erweitert.
In § 52 BMG wurde der Anwendungsbereich des bedingten Sperrvermerks erheblich zurückgenommen.