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Nicht selten kommt es behördlicherseits vor, dass eine Sanktion aufgrund der verkürzten Fristen der Verjährung gegen eine GmbH nicht greifen kann.

Drei Fälle zeigen Ihnen, dass es andere Möglichkeiten gibt:


1. Fall: „Die illegale Müllhalde“

Die A-GmbH ist ein finanziell gut aufgestelltes Abfallentsorgungsunternehmen in einer Kleinstadt. Sie wird durch die Geschäftsführer C und K vertreten und hat fünf angestellte Mitarbeiter. Die Geschäftsführer arbeiten arbeitsteilig. Der eine kümmert sich um die Buchhaltung und die Finanzen und der andere um das Personal und um Aufträge. Die Gewerbelokalität liegt direkt an einem naturbelassenen Brachland mit Flusslauf. Deshalb entschließt sich der Mitarbeiter Z, ökologische Abfälle, die durch städtischen Strauchschnitt entstanden sind, auf der Naturfläche hinter der Gewerbefläche zu entsorgen. Er folgt dabei einem alten Ratschlag. Man hatte in der Vergangenheit bereits zuvor dort „illegal“ Strauch- und Grünschnitt abgeladen. Der Geschäftsführer K hatte dies damals durch Mitteilung an die Angestellten zu verhindern versucht. Dieses hatte einige Zeit funktioniert. Durch Mitarbeiterfluktuation ist Z nun allerdings recht neu im Unternehmen. (Der Fall folgt einer ähnlichen Entscheidung des OLG Thüringen, Beschluss vom 02. November 2005 – 1 Ss 242/05)


2. Fall: „Die lästigen Lkws“

Eine Kleinstadt besteht im Wesentlichen aus einer schmalen Zufahrtsstraße. Die ständige Verkehrsverstopfung wurde für die Anwohner immer mehr zur Belastung. Daraufhin entschied sich die Gemeinde für den Bau einer Umgehungsstraße und schloss mit einem Verkehrszeichen Lkw von der Befahrbarkeit der Zufahrtsstraße aus. Die lokale Spedition A kennt die Zufahrtswege und die lokalen Gegebenheiten. Die Speditionsfahrer nutzen weiterhin die schmale Zufahrtsstraße mit Ihren Lkw. Die Gemeinde verschickt entsprechend Bußgeldbescheide. Der Geschäftsführung der Spedition ist dies gleichgültig, meistens unterfallen die Bußgelder der Verjährung. Ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber den Fahrern erfüllt sie nicht.


3. Fall: „Die Grenzsteinproblematik“

A ist Geschäftsführer eines Baggerunternehmens und wird zum Grundstück des X gerufen. Dieses hatte X kürzlich erworben und möchte nun einiges an „Altlasten“ entfernen. Er plant eine Zufahrt und eine Garage. Nun wird die künftige Zufahrt durch einen Grenzstein blockiert. Diesem misst er keine Bedeutung bei. Der Baggerfahrer des Unternehmens baggert den Grenzstein einfach weg und X unterlässt es, nachzufragen, ob dies korrekt sei. Er geht dabei davon aus, dass A als Geschäftsführer seine Angestellten über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hinreichend unterrichtet hat.


Alle drei Fälle zeigen auf, dass § 130 OwiG oft die einzige praktikable Sanktionsmöglichkeit darstellt. Kürzere Verjährungsfristen führen nicht selten dazu, dass Geschäftsführer darauf vertrauen, ein eventuelles Bußgeld durch Forderungsverjährung nicht zahlen zu müssen.

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren gemäß § 31 OwiG nach drei Monaten. Demgegenüber wäre von einer längeren Verjährungsfrist auszugehen, wenn § 130 OwiG zur Anwendung käme. Zunächst müsste eine Verletzung der Aufsichtspflichten gemäß § 130 Abs. 1 OWiG vorliegen und mithin müsste die erkennbare Missachtung von Aufsichts- und Kontrollpflichten i. S. d. § 130 OwiG auch zurechenbar sein. Diese Zurechenbarkeit ist wesentlich für eine mögliche Unternehmersanktionierung.

Es bedarf hierzu ergänzender Angaben zum Betriebsaufbau, zur Aufgabenverteilung innerhalb des Unternehmens sowie die Darlegung und Sicherung der Kontrollmaßnahmen, was im Einzelfall eine Schwierigkeit für das Unternehmen darstellen könnte.