Deutsches Namensrecht: Modernisierung bringt Änderungen mit

Bei dem Namen einer Person handelt es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um einen Teil des geschützten Persönlichkeitsrechts. Generell setzt sich der Name aus Vor- und Familienname zusammen. Die Berücksichtigung beider Namensteile ist wichtig, um im aktuellen Rechtsverkehr generell alle Personen klar voneinander unterscheiden zu können. Nachdem das Namensrecht über Jahre hinweg in der Bundesrepublik unangetastet blieb, hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, dieses zu modernisieren und an aktuelle Standards anzupassen.

Wie sieht das Namensrecht in Deutschland aus?

Das Namensrecht ist in Deutschland nicht in einem, sondern in mehreren Gesetzen auf unterschiedlichen Ebenen geregelt, was die Übersichtlichkeit erschwert:

  • Bürgerliches Gesetzbuch, BGB
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB
  • Personenstandsgesetz, PStG
  • Namensänderungsgesetz NamÄndG
  • Minderheitennamensänderungsgesetz, MindNamÄndG
  • Bundesvertriebenengesetz BVFG

Gerade die im BGB verankerten Regelungen sind sehr detailliert. Hier finden sich vor allem die wichtigsten Regeln, die sich auf die Anpassung des Familiennamens beziehen. Dabei wird erklärt, wie sich der Familienname verändern kann, wenn es zur Eheschließung, Scheidung, Geburt eines Kindes oder auch zur Adoption kommt. Eines der primären Ziele ist es laut Gesetz, dass die Familie einen einheitlichen Namen trägt. Kommt es zu Änderungen des Familiennamens, wird dies von den zuständigen Standesämtern der Kommunen und Städte entgegengenommen. Eine Dokumentation findet immer in den Personenstandsregistern statt.

Im öffentlich-rechtlichen Namensrecht ist zudem geregelt, wie mit dem Wunsch nach einer Namensänderung umgegangen wird. Demnach muss diese immer bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Das NamÄndG regelt sowohl die Änderung des Familiennamens als auch die des Vornamens. Ausnahmecharakter haben auch weiterhin Namensänderungen auf öffentlich-rechtlicher Ebene.

Das öffentlich-rechtliche Namensrecht unterliegt in Deutschland dem Bundesinnenministerium.

Was gibt es für Änderungen jetzt und in der Zukunft?

Das in Deutschland lange Zeit unangetastet vorhandene Namensrecht galt als nicht mehr gesellschaftskonform und zeitgemäß. Deswegen soll es nun umfassend modernisiert werden. Im Laufe der Zeit entstanden hier zudem durch Änderungen immer mehr widersprüchliche Regelungen, die das Namensrecht noch unübersichtlicher gemacht haben. Die Bundesregierung hat mit den hier festgelegten Anpassungen auch einen Punkt des beschlossenen Koalitionsvertrags umgesetzt.

Demnach müssen sich Bundesbürger in Zukunft auf folgende Änderungen einstellen:

  • Doppelnamen: Paare, die sich zur Eheschließung entscheiden, können in Zukunft ihre beide Familiennamen problemlos zusammensetzen lassen. So entsteht als neuer Familienname der Doppelname.
  • Erwachsenenadoption: Generell können nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene adoptiert werden. In diesem Fall entfällt der lange vorhandene Zwang zur Namensänderung. Die Personen, die adoptiert wurden, können demnach in Zukunft individuell entscheiden, welchen Namen sie annehmen möchten.
  • Scheidungskinder: Vor allem für Scheidungskinder soll es in Zukunft deutlich einfacher sein, den eigenen Namen zu verändern.
  • Geschlechtsangepasste Familiennamen: Eine weitere Besonderheit gibt es für Sorben. Sie dürfen nach der Modernisierung des Namensrechts in Deutschland künftig auch Familiennamen verwenden, die an das männliche oder weibliche Geschlecht angepasst sind.
  • Dänische Minderheit: Auch die dänische Minderheit wurde in der Modernisierung des Namensrechts berücksichtigt. Demnach darf diese in Zukunft auch Namen verwenden, die nach friesischer oder auch dänischer Tradition erlaubt sind.

Neben den Ehepartnern sollen mit dem neuen Namensrecht auch Kinder in Zukunft die Doppel- als Familiennamen tragen können. Hier gibt es eine Besonderheit. Möchten Kinder von beiden Elternteilen den Familiennamen annehmen, soll dies auch möglich sein, wenn sie nicht verheiratet sind. lediglich die gemeinsamen Ehenamen sollen sowohl eingetragenen Lebenspartnern als auch verheirateten Paaren vorbehalten sein.

Wo liegen die Kritikpunkte?

Die Modernisierung des Namensrechts gilt auf Bundesebene als längst überfällig. Doch es gibt auch hier einige Kritikpunkte, die nicht gänzlich außen vor gelassen werden können. Mit der Entscheidung, Doppelnamen zuzulassen, wuchs beispielsweise die Angst vor langen Namensketten, die beispielsweise infolge einer Scheidung entstehen können. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Demnach sollen auch in Zukunft keine endlosen Namensketten möglich sein. Stattdessen soll die Länge der Doppelnamen tatsächlich auf zwei Namen begrenzt sein. Ausnahmen gelten für alle, die bereits einen dreiteiligen Familiennamen haben. Sie dürfen den natürlich weiter behalten.

Die Änderungen im Namensrecht erfolgten weitgehend unabhängig von dem Selbstbestimmungsgesetz. Dieses sieht vor, dass Menschen ihren Namen unter Berücksichtigung eines Geschlechtsantrags anpassen können.

Kritik gibt es häufig auch mit Blick auf die neuen Regelungen für Stief- und Scheidungskinder. Gerade hier hat sich der Gesetzgeber für eine deutliche Vereinfachung entschieden. Demnach soll es Kindern in Zukunft leichter gemacht werden, den Familiennamen zu ändern, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder wenn ein Stiefelternteil, dessen Namen sie vorher angenommen haben, wieder aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Kinder, die älter als fünf Jahre sind, müssen in diesem Fall lediglich um Einwilligung gebeten werden. Bei jüngeren Kindern dürfen die Eltern selbständig entscheiden.

Nicht alle Änderungswünsche wurden umgesetzt

Im Vorfeld der Modernisierung des Namensrechts wurden immer wieder Wünsche zu weiteren Änderungen laut. Nicht alle wurden dann aber wirklich bei der Modernisierung des Gesetzes umgesetzt. So wurde ebenso über die Verschmelzung von Familiennamen debattiert. Dabei sollte es möglich sein, zwei Familiennamen zu einem verschmelzen zu lassen. Zum einen war dies aufgrund des vorhandenen Namensrechts nicht möglich. Zum anderen ist das Interesse an dieser Option in der deutschen Bevölkerung auch sehr gering.