Vermutlich Mitte des Jahres 2026 treten im Rahmen des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes weitreichende Anpassungen im Leistungsrecht in Kraft. Die Reform stärkt den Vermittlungsauftrag, verschärft Mitwirkungspflichten und bringt deutliche Änderungen bei Sanktionen sowie der Leistungsgewährung mit sich. Für Jobcenter bedeutet dies eine umfassende Anpassung der internen Abläufe und Entscheidungsprozesse.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Sanktionen: Pflichtverletzungen führen künftig zu pauschalen Kürzungen von 30 % für drei Monate (§ 31 SGB II, Entwurf). Bei wiederholten Verstößen kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
- Mitwirkungspflichten: Der Vermittlungsvorrang wird gestärkt. Ein verbindlicher Kooperationsplan soll direkt zu Beginn festgelegt werden.
- Leistungsrecht: Anpassungen bei Vermögensprüfung, Schonvermögen und Unterkunftskosten werden erwartet.
- Entwurf des neuen Begriffs „Grundsicherungsgeld“: Die geplante Umbenennung steht für eine deutlich stärkere Ausrichtung auf Eigenverantwortung und Verpflichtungen.
Was bedeutet das für Jobcenter und Kommunen?
Die Reform erfordert eine präzise Umsetzung im Leistungs- und Fallmanagement, insbesondere bei Dokumentation, Beratung, Sanktionen und Prüfprozessen. Mitarbeitende müssen frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereitet werden.
Schulungsempfehlung:
Für eine rechtssichere Anwendung der Neuerungen empfehlen wir unser Seminar:
Geplante Änderungen des SGB II in 2026 → vermittelt alle relevanten Anpassungen und Umsetzungshilfen



