Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg ein grundlegend überarbeitetes Gaststättenrecht. Mit dem neuen Landesgaststättengesetz wurde das bisherige Erlaubnisverfahren weitgehend abgeschafft und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Für den Betrieb einer Gaststätte oder den Ausschank alkoholischer Getränke ist damit grundsätzlich keine gaststättenrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich.
Künftig genügt eine Anzeige des Vorhabens, die in der Regel zusammen mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erfolgt. Bestehende Betriebe mit einer gültigen Gaststättenerlaubnis genießen Bestandsschutz.
Auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, etwa bei Vereinsfesten oder Veranstaltungen, gelten Erleichterungen. Anstelle der früher notwendigen Gestattung ist nun ebenfalls eine einfache Anzeige ausreichend.
Darüber hinaus wurde die Gaststättenunterrichtung modernisiert und inhaltlich erweitert. Die verpflichtende Schulung für Personen ohne einschlägige Ausbildung wird weiterhin von den Industrie- und Handelskammern angeboten. Bestimmte fachliche Qualifikationen können von der Teilnahme befreien.
Die Reform zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und sowohl die gastgewerbliche Wirtschaft als auch die Verwaltung spürbar zu entlasten. Für kommunale Verwaltungen ergeben sich damit neue Anforderungen an Verfahren, Zuständigkeiten und die praktische Umsetzung des Gaststättenrechts.
Im Rahmen eines Seminars bereiten wir die Neuerungen des Gaststättenrechts in Baden-Württemberg praxisnah auf und zeigen auf, welche Auswirkungen sich für Verwaltungsvollzug und Beratung ergeben..
Weitere Informationen und Termine zum Seminar finden Sie hier: Zum Seminar „Das neue Gaststättenrecht in Baden-Württemberg“




