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§ 2b UStG: Übergangsfrist endet zum 1. Januar 2027

Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen (§ 2b UStG)Ab dem 1. Januar 2027 gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts die verpflichtende Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Mit dem Auslaufen der gesetzlichen Übergangsfrist endet die bisherige Möglichkeit, die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Für Kommunen, Landkreise, Zweckverbände und andere öffentliche Einrichtungen bedeutet dies, dass sämtliche Leistungen umsatzsteuerlich überprüft und zutreffend eingeordnet werden müssen. Die Frage, ob eine Tätigkeit hoheitlich oder unternehmerisch ausgeübt wird, gewinnt damit weiter an Bedeutung.

Neben der rechtlichen Bewertung spielen auch organisatorische und verwaltungsinterne Prozesse eine wichtige Rolle. Verträge, Leistungsbeziehungen, interne Verrechnungen sowie Dokumentations- und Nachweispflichten sollten rechtzeitig überprüft werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden und den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Die verbleibende Zeit bis zum Jahreswechsel ermöglicht öffentlichen Einrichtungen, bestehende Strukturen nochmals kritisch zu hinterfragen und offene Fragestellungen zu klären. Gerade bei komplexen Leistungsbeziehungen empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung auf die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG.

Die Kommunalakademie Deutschland greift dieses aktuelle Thema im Seminar „Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen (§ 2b UStG)“ auf. Behandelt werden die rechtlichen Grundlagen, die praktische Umsetzung sowie typische Fallgestaltungen aus der kommunalen Verwaltung.

Weitere Informationen finden Sie in der Seminarbeschreibung. Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen (§ 2b UStG)

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