Der Tarifvertrag folgt einem Regelungswerk, welches ausschließlich von Tarifvertragsparteien geschlossen werden kann. Wer eine Tarifvertragspartei ist, bestimmt § 2 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Demnach können nur einzelne Arbeitgeber bzw. ihre Vereinigungen einerseits und Gewerkschaften andererseits am Abschluss eines solchen Vertrags beteiligt sein.

Laut § 1 Abs. 1 TVG könnte der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln und ferner Rechtsnormen enthalten, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen.

Es kann nahezu alles, was an individuellen Rechten und Pflichten auch in einem Arbeitsvertrag festgehalten werden kann, tariflich geregelt werden.

Im normativen Teil des Vertrags werden Vereinbarungen aufgestellt, die gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in den einzelnen Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gelten, sofern die Arbeitsvertragsparteien an den Tarifvertrag gebunden sind.

Man unterscheidet daher verschiedene Formen von Tarifverträgen:

  • Rahmen- oder Manteltarifverträge: Diese Verträge regeln allgemeine Bedingungen des Arbeitsverhältnisses längerfristiger, z.B. Formvorschriften, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, etc..
  • Lohn- und Gehaltstarifverträge: Diese Verträge betreffen Vergütungsregelungen (Stundensätze, Zulagen, etc.), die meist nur auf kurze Dauer vereinbart werden.
  • Flächentarifvertrag: Auf Arbeitgeberseite steht hier ein Arbeitgeberverband, der gemeinsam mit einer Gewerkschaft Regelungen trifft, die für alle Betriebe eines bestimmten räumlichen Geltungsbereichs gelten sollen.
  • Firmen- und Haus- oder Unternehmenstarifvertrag: Auf Arbeitgeberseite schließt ein einzelner Arbeitgeber einen nur für sich und seine Arbeitnehmer anwendbaren Tarifvertrag.
  • Gegenstand des Seminars wird der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sein; insbesondere der Geltungsbereich und die Struktur des TVöD.
  • Spezielle Fragestellungen, die Grundstruktur und weitere, arbeitsrechtliche Schwerpunkte bilden die Grundstruktur des Seminar, auch im Hinblick auf gesetzliche Neuerungen.
  • Dieses Seminar ist ebenfalls für Quereinsteigende in die Verwaltungsarbeit geeignet und relevant.