Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Auf dieser Grundlage basierend, gibt es einige Besonderheiten im Umgang mit wasserrechtlichen Befugnisnormen und Erlaubnissen in der kommunalen Arbeit. Wasserrechtliche Genehmigungen unterliegen streng formalen Anforderungen; insbesondere abwasserrechtliche Besonderheiten stehen in besonderem Fokus des Gesetzgebers.

Der Begriff „Abwasser“ und deren Beseitigung definiert § 54 Abs. 1 und Abs. 2 WHG. Danach ist „Abwasser“ das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstehende Wasser, das bei Trockenwetter damit zusammenabfließende Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser.

Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Vollregelung des Bundes in Kraft getreten. Die Regelungen des Bundes und der Länder müssen den einschlägigen EU-Richtlinien (z. B. Wasserrahmenrichtlinie) entsprechen. Entsprechend haben die Länder eigene Landesgesetze zum Wasserrecht geschaffen.

Seminarschwerpunkte sind ferner:

  • Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Landesgesetzgebung (Wassergesetze der Länder)
  • Grundlagen der Landesgesetzgebung
  • Anschlussbeiträge zum Abwasser
  • Abwasserrechtliche Fälle zum Umgang
  • Gebühren und Beiträge zum Abwasserrecht
  • Grundlagen des Gewässerschutzrechts