Das Bewachungsgewerbe gem. § 34 GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit. Sie setzt ein Handeln voraus, bei dem die Bewachung als Tätigkeitsfeld im Vordergrund stehen muss. Diese Qualifikation weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO ist diese Tätigkeit erlaubnispflichtig.

Hintergrund dieser Erlaubnispflicht ist, dass Bewacher nicht selten Gewalt anwenden müssen, um Sachen oder Personen zu schützen. Das Gewaltmonopol ist der staatlichen Exekutive grundsätzlich vorbehalten, eine Überwachungspflicht entsteht daher dadurch, dass Gewerbetreibende „gewaltgeneigte“ Aufgaben übernehmen sollen. Eben diese Überwachungspflicht der Gewerbebehörde macht dieses Gewerbe in seinem praktischen Umgang recht komplex. Oftmals ist die Abgrenzung zu erlaubnisfreien Tätigkeiten nicht einfach: Die Genehmigungspflicht hängt von den Merkmalen der Gefahrenprävention ab.

Weitere Schwerpunkte sind:

  • Erlaubniserteilung nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO
  • Der Sachkundenachweis
  • Erhalt des Sachkundenachweises und Unterrichtungsnachweis
  • Ausnahmen / Besonderheiten
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Grundzüge der Waffentragung
  • Erhaltung und Pflege der Erlaubnis