Jede Wirtschaftseinheit verfügt über einen autarken Haushalt. Gespiegelt auf die Situation der Bundesrepublik Deutschland eröffnet das Grundgesetz gemäß Art. 110 Abs. 2 und 3 GG die Pflicht, dass jede Einnahme und jede Ausgabe des Bundes auf- und darzustellen sei. Zum Beginn des Haushaltsjahres wird der Bundeshaushalt beschlossen.

Das Haushaltsrecht (Bund) regelt im staatlichen Bereich den Vorgang vom Aufstellen eines Haushaltsplans über seine Festlegung bis hin zum Vollzug und der Kontrolle.

Haushaltsrechtliche Vorschriften gelten für den gesamten Bereich der öffentlichen Hand, von Städten über Kreise, Länder bis hin zum Bund und zum Staat. Dementsprechend gibt es einen Gemeindehaushalt, einen Kreishaushalt, einen Landeshaushalt sowie einen Bundes- und einen Staatshaushalt. Auf alle diese Haushalte sind die Vorschriften des Haushaltsrechts anzuwenden. Daneben gelten sie auch für Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen.

Der Haushalt erfüllt verschiedene Aufgaben. Der Staatshaushalt weist eine übergeordnete Ausgabenstruktur auf (etwa Landesverteidigung, Entwicklungshilfe, Zinsen für Staatsanleihen), sind die Haushalte staatlicher Untergliederungen durch bevölkerungsnahe Ausgaben (kommunale Investitionen, soziale Transferleistungen) gekennzeichnet.

Hauptaufgabe derartiger Haushalte ist der Betrieb einer Infrastruktur, die allen Mitgliedern der Gesellschaft als Staatsleistung im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung steht.

Der Haushalt stellt eines der wichtigsten Planungsinstrumente öffentlicher Stellen dar. Dieser ist regelmäßig aufzustellen (z. B. § 78 Abs. 1 GemO NRW) und auf einen bestimmten zukünftigen Zeitraum bezogen (§ 78 Abs. 3 GemO).

Er entfaltet Bindungswirkung nach außen und innen. Gegenüber dem Bürger hat dieser normsetzenden Charakter, indem die Steuersätze für das Haushaltsjahr Festsetzung erfahren. Für die Verwaltung ist der Haushalt insofern bindend, als das Aufgaben und Maßnahmen nur nach den im Haushaltsplan getroffenen Festsetzungen durchgeführt werden können; insbesondere dürfen Aufträge, Investitionen und sonstige Ausgaben nur im Rahmen der Haushaltsmittel erteilt werden und wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind (§ 85 Abs. 1 GemO). Die Entscheidung über den Haushalt zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Gemeinderates (§ 41 Abs. 1 h GemO).

Dieses umfassende Seminar zum Haushaltsrecht bieten wir in allen 16 Bundesländern an und umfasst die Planung, die Festsetzung und die Ausführung des (kommunalen) Haushaltsrechts.

Spezifische Fragen zum Haushaltsrecht nach entsprechenden Landesgesetzes, Fragen zum Zuwendungsrecht und Fragen zur Verwendungsnachweisprüfung werden gesondert erörtert.