Nicht selten kommt es vor, dass bei Minderjährigen nicht nur die Personensorgeberechtigen (in der Regel die Eltern) aufsichtspflichtig sind (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB), sondern auch ein fremder Personenkreis einer u.U. kommunalen Einrichtung wie ein Kindergarten oder ein Hort.

Auch in anderen Beziehungsverhältnissen und -konstellationen könnte sich eine Aufsichtspflicht ergeben, beispielsweise im Freizeitverein.

Problematisch wird dieses Rechtsverhältnis dann, wenn eine anvertraute Person durch eine andere Person Schädigungen erleidet, beispielsweise wenn ein Kind vom Klettergerüst stürzt oder eine anvertraute Person einer anderen Person einen Schaden zufügt.

Zudem sollten die Aufsichtspflichtigen genau wissen, wo sich die ihnen anvertrauten Personen gerade befinden und welcher Tätigkeit diese nachgehen. Darüber hinaus ist es ihre Pflicht, Gefahren zu erkennen und die ihnen anvertrauten Personen vor eventuellen Schädigungen zu bewahren.

Kommunen müssen hierbei wissen, wer haftet und wie diese Haftung genau strukturiert ist. Das Seminar richtet sich an alle aufsichtspflichtigen Personen, die eine genaue Information über die Haftung der Kommune über anvertraute Personen (z.B. Minderjährige) bekommen möchten.