Haftungsrecht III: Kommunal Bedienstete und ihre persönliche Haftung
Als juristische Personen sind die Kommunen deliktsfähig, ein Handeln ihrer Organe kann sie schadensersatzpflichtig machen. Grundsätzlich ist die öffentliche Hand nach Art. 34 GG in der Verantwortung. Das schließt keineswegs aus, dass kommunal Bedienstete persönlich für eigenes Fehlverhalten haften. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Außenhaftung gegenüber Dritten und dem Innenregress, d.h. dem Rückgriff, den der durch Dritte in Anspruch genommene Dienstherr seinerseits beim Bediensteten nimmt. Haftungsrisiken bestehen ferner, wenn kommunal Bedienstete zusätzliche Funktionen übernehmen.
Schwerpunkte des Seminars (jeweils mit Fallbeispielen) bilden:
- die Außenhaftung: Fallbeispiele aus der Rechtsprechung: Verstöße von Gemeinderäten gegen das kommunale Vertretungsverbot; Ehrverletzungen; Haftung des Bürgermeisters durch Haftungsanerkenntnisse u.a.
- der Innenregress / Rückgriffshaftung je nachdem, ob Beamte (nach dem Beamtenstatusgesetz) gehandelt haben, kommunale Wahlbeamte (durch Wahl berufene Beamte wie Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister, Beigeordnete und Kreisräte) oder sonstige kommunale Arbeiter und Angestellte
- Haftungsrisiken bei der Übernahme zusätzlicher Funktionen (etwa in kommunalen Unternehmen, Parteien und Vereinen)