Die Verwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland schließen Verträge mit privaten Unternehmen um diverse Projekte zu realisieren. Die Verwaltung wird hierbei privatrechtlich tätig. Das Vergaberecht umfasst die Gesamtheit der Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen regeln. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor für Unternehmen und der Regelungsbedarf entsprechend hoch.

Primäres Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Durch die Gebote des Verfassungsrechts, insbesondere das Gleichbehandlungsrecht, die Nichtdiskriminierung und das Transparenzgebot soll einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen sichern und Korruption wirksam verhindern.

Öffentliche Auftraggeber sind dabei nicht ausschließlich öffentliche Einrichtungen, sondern auch bestimmte private Unternehmen, insbesondere kommunale Unternehmen (z.B. Verkehrsbetriebe, Trink- und Abwasserunternehmen und Energieversorgungsunternehmen). Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen sollte.

Weitere Seminarschwerpunkte sind ferner:

  • Rechtliche Einordnung insbesondere die Systematik des Vergaberechts
  • Darstellung der Zweiteilung des Vergaberechts (differenziert nach Auftragswert).
  • Das GWB-Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), welches das auf der Umsetzung entsprechender Vorgaben in EU-Richtlinien beruht.
  • Die VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) zur Konkretisierung der Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
  • Die Sektorenverordnung (SektVO)
  • Die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
  • Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
  • Bei Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte findet das Haushaltsrecht Anwendung.
  • Bei Vergabe des Bundes und Behörden: Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Es gilt die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO).
  • Bei Vergabe auf Landes- und Kommunalebene: Es gilt hier ebenfalls die Unterschwellenvergabeverordnung, sofern das Land diese besitzt, ansonsten gilt die Vergabe und VertragsVO für Leistungen Teil A Abs. 1 (VOL/A).
  • Für die Vergabe von Bauleistungen gilt: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1: (VOB/A)
  • Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen
  • Die elektronische Vergabe
  • Die Vergabestatistik

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