Manchmal erweisen sich Verwaltungsakte für eine Behörde erst hinterher als korrektur- oder aufhebungsbedürftig. Natürlich kann das Korrekturrecht der Behörde nicht unbeschränkt sein, denn sonst könnten sich betroffene Bürgerinnen und Bürger in keiner Weise mehr auf Bescheide verlassen.

Um einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und schutzwürdigem Vertrauen auf Seiten des Bürgers zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit den §§ 48, 49 ff. VwVfG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften ein fein differenziertes, rechtliches Instrumentarium geschaffen. Dieses ist in der Anwendung anspruchsvoll.

Schwerpunkte sind ferner:

  • Gemeinsame Grundsätze der Aufhebungsvorschriften: Bestandskraft, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Ermessen, Rechtswidrigkeit und Rechtmäßigkeit, belastende und begünstigende Verwaltungsakte
  • Anwendung der § 48 ff. VwVfG
  • Anwendung des § 49 ff. VwVfG
  • Anwendung der Aufhebungsvorschriften des SGB X
  • Weitere spezial gesetzliche Aufhebungsvorschriften in AsylbLG, Gaststättengesetz, usw.
  • Jeweils zahlreiche Fallbeispiele und exemplarische Aufhebungs- und Änderungsbescheide