Gewerbetreibende, die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Bussen und Kraftfahrzeugen betreiben, bedürfen gem. § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) der Erlaubnis. Immer wieder kommt es vor, dass eine Personenbeförderung regelmäßig durchgeführt wird, der Gewerbetreibende diese aber nicht anmeldet. Ein sachkundiger Kenntnisstand der Ordnungsbehörde ist dahin gehend sehr maßgeblich und hilfreich.

Das Gesetz unterscheidet im Personenbeförderungsrecht grundsätzlich Linien- und Gelegenheitsfahrten.

Gem. § 42 PBefG bedürfen Linienfahrten der Erlaubnis, national sowie grenzüberschreitend, gem. § 52 PBefG.

Ebenfalls ist gem. § 46 PBefG der Gelegenheitsverkehr, zudem auch das Taxi-Gewerbe zählt, erlaubnispflichtig (vgl. § 47 PBefG).

Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr ist das PBefG und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt hierbei die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für ihr Pflichtfahrgebiet entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte eigenständig festlegen, die meist die gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen können, vgl. § 39 und § 51 PBefG.

Dieses Seminar soll alle wesentlichen Belange aus Sicht des Gewerbetreibenden und auch aus Sicht der Gewerbebehörde über den Linien- wie auch über den Personenkraftverkehr darstellen und beleuchten, insbesondere soll dieses Seminar das Antragswesen für die Eröffnung eines Personenbeförderungsgewerbes in jeglicher Form beleuchten und darstellen.

Gern stellen Sie zum Seminar im Vorfeld diverse Fragen. Das Seminar eignet sich ebenfalls für Quereinsteigende in der Verwaltungsarbeit.