Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist die Rechtsgrundlage für die Bildung und Tätigkeit von Personalräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen im öffentlichen Dienst des Bundes. Nachdem es zuletzt 1974 grundlegend überarbeitet worden war und seitdem nur punktuell fortgeschrieben wurde, hat der Gesetzgeber nunmehr eine neue Version des Gesetzes geschaffen.

Mit der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die am 15. Juni 2021 in Kraft getreten ist, soll die Organisation und die Arbeitsbedingungen der Personalvertretungen verbessert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Digitalisierung der Personalratsarbeit. Personalratssitzungen können künftig rechtssicher mittels Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.

Die Novellierung präzisiert und konkretisiert die Beteiligungsrechte. Beteiligungsverfahren können nun ausschließlich elektronisch erfolgen. Gestärkt wird die Mitsprache der Personalvertretungen in Fragen flexibler Arbeitszeiten, mobilem Arbeiten, Dienstortwechsel, Vereinbarkeit von Familie und Beruf und vielen anderen Themen.

Gleichzeitig ist das Gesetz umfassend neustrukturiert und bereinigt worden, um verständlicher und anwenderfreundlicher zu werden.

Die Gesetzgebungskompetenz für das Landespersonalvertretungsrecht liegt bei den Ländern. Diese haben jedoch die „Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung“ bzw. die „unmittelbar für die Länder geltenden Vorschriften“ im zweiten Teil des BPersVG zu beachten. Jedes Bundesland hat daher ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz. Wir bieten Ihnen eine entsprechende Übersicht über die relevanten Besonderheiten.