Gemäß § 903 BGB kann jeder Grundstückseigentümer frei über sein Eigentum verfügen, solange er andere nicht beeinträchtigt oder gar schädigt. Dieses Recht beinhaltet auch den Ausschluss auf Einwirkung, bzw. Belastung seines Grundstücks.

Insbesondere kann er jene Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat (§ 905 Satz 2 BGB).

Oft müssen Leitungen für Ver- und Entsorgung, wie auch Wege durch bzw. über Grundstücke verlegt bzw. angelegt werden, um andere Grundstücksinhaber mit Wasser, Strom, Gas oder Telekommunikation zu versorgen oder um schlicht ein Zugang zu einem Grundstück zu gewährleisten. Eben diese Versorgung anderer Nutznießer mit Hilfe eines fremden Grundstücks obliegt den Grundsätzen der Leitungsrechte und den Grundsätzen des Wegerechts.

Ein Grundstück kann durch dieses belastet sein und u.U. einen Grundstückswert mindern.

Worauf hier im Detail zu achten ist und welche Formalien einzuhalten sind, wird in diesem Seminar ausführlich behandelt. Anhand von Fällen werden diverse Konstellationen aufgezeigt, sodass hinsichtlich der Leitungsrechte, des Wegerechts und des Gewohnheitsrechts ein rechtssicheres Auftreten gewährleistet wird.

Ferner sind weitere Aspekte des Seminars:

  • Bedeutung der leistungsgebundenen Versorgung in der Bundesrepublik (Strom, Gas, Telekommunikation und Wasser).
  • Öffentliche Leitungen und private Grundstücke: Wer trägt die Kosten?
  • Wie entsteht ein Wegerecht?
  • Das Gewohnheitsrecht
  • Rechtsfolgen fehlender Grundstücksnutzungsrechte
  • Zwangsrechte
  • Das Grundbuchbereinigungsgesetz
  • Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz
  • Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
  • Straßen und Wegerechte
  • Die Enteignung