Menschen, die in der Wohngemeinschaft, allein, mit einem Lebenspartner oder bei der Familie leben und besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, möchten selbst entscheiden, wo, wie und mit wem sie leben wollen. Aus dem Teilhabegedanken resultierend, wünschen sich viele Menschen mit Behinderung mehr Selbstständigkeit. Mit dem Bundesteilhabegesetz werden die Unterstützungsleistungen für Menschen einheitlich gestaltet. Was eine besondere Wohnform im Bereich der Eingliederungshilfe ist, wird nicht im SGB IX bestimmt.

Es wird stattdessen Bezug genommen auf die Definitionen im Bereich der Sozialhilfe (§ 42a SGB XII) und im Bereich der Pflegeversicherung (§ 71 Abs. 4 SGB XI).
Zur besonderen Wohnform kommen immer individuelle Assistenzleistungen, etwa zur individuellen Förderung oder zur Freizeitgestaltung.
Nicht selten trifft die „besondere Wohnform“ auf Problematiken.
Das Seminar richtet sich an alle, die mit der besonderen Wohnform im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tun haben.