§ 34c GewO ist eine sehr kompakte Vorschrift mit unterschiedlichen Regelungsgehalten. Die einzelnen Erlaubnisse des § 34c GewO werden wie folgt geregelt:

  1. Wohnimmobilienverwalter gem. § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO
    Erlaubnispflichtig ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern (Hausverwaltungen) oder für dritte Mietverhältnisse über diese Wohnräume verwaltet (Mietverwalter). Die Komplexität der Tätigkeit sowie die steigende Zahl der Eigentumswohnungen führte schlussendlich zur gewerberechtlichen Erweiterung des § 34c GewO.
    Die Bedeutung der Wohnimmobilienverwaltung wurde aktualisiert und deren Berufsfeld deutlich erweitert. Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem gewissen Umfang innerhalb eines Zeitraums weiterzubilden. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung soll sichergestellt werden, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen.
  2. Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 Nr.1 GewO
    Erlaubnispflichtig ist, wer gewerbsmäßig die Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
    Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen die Selbständigkeit (Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung), die damit verbundene Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit. Es muss sich um eine auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit handeln.
  3. Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr.2 GewO
    Erlaubnispflichtig ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, die nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO fallen, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
  4. Bauherr/ Bauträger gem. § 34c Abs. 1 Nr. 3a) GewO
    Bauherr ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet, durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten sowie von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet.
  5. Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Nr. 3b) GewO
    Erlaubnispflicht besteht, sofern gewerbsmäßig Bauvorhaben in fremdem Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchgeführt wird.
    Alle genannten Gewerbearten sind ihrerseits komplex. Jede Gewerbeart wird hinreichend durch Fälle und Problematiken-Erklärung beleuchtet und genau dargestellt. Insbesondere für Gewerbeämter ist wesentlich, welche Unterlagen der Gewerbetreibende beizubringen hat. Für den Gewerbetreibenden ist wesentlich zu wissen, ob er das spezielle Gewerbe ausüben darf und was genau zu einem Untersagungsverfahren führen wird.

Alle genannten Gewerbearten sind ihrerseits komplex. Jede Gewerbeart wird hinreichend durch Fälle und Problematiken-Erklärung beleuchtet und genau dargestellt. Insbesondere für Gewerbeämter ist wesentlich, welche Unterlagen der Gewerbetreibende beizubringen hat. Für den Gewerbetreibenden ist wesentlich zu wissen, ob er das spezielle Gewerbe ausüben darf und was genau zu einem Untersagungsverfahren führen wird.