Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf die ihm angetragene Sache einen geldlichen Vorschuss gewährt und die Verpfändende eine Sache an diesen zurücklässt.

Ein Pfandleihgewerbe bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit dem Geschäftsbetrieb nicht begonnen werden.

Das Pfandleihgewerbe erfreut sich heute nicht mehr großer Beliebtheit, es kommt dennoch sicherlich singulär vor. Das Seminar befasst sich in der ersten Hälfte mit genau dieser Problematik.

Wer gewerbsmäßig als Versteigerer tätig sein will, benötigt nach § 34b Absatz 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer zusätzlich auch öffentlich bestellt und vereidigt werden (§ 34b Absatz 5 GewO). Dieses Seminar informiert über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sowie der öffentlichen Bestellung und gibt einen Überblick über die sich aus der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) ergebenden Berufspflichten des Versteigerers.

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt dafür nach § 34b Absatz 1 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis. Demnach handelt gewerbsmäßig, wer regelmäßig Versteigerungen durchführt, um damit einen Gewinn zu erzielen.

Das Versteigerungsgewerbe gem. §34b GewO liegt vor, wenn innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen aufgefordert werden, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben. Diese Personen geben im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber ab. Der Versteigerer nimmt das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen an. Rechte und Pflichten des Versteigerers werden ebenso beleuchtet wie das Vorbringen bestimmter Unterlagen des Antragstellers.

Beide speziellen Gewerbearten werden zu gleichen Teilen im Seminar beleuchtet und entsprechend erläutert.